Offener Brief an den Oberbürgermeister: Religiöse Neutralität im Stadtrat

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

Die deutsche Staatsform der pluralistischen Demokratie und des Rechtsstaates sieht eine religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates vor. Dies bedeutet, dass der Staat keine Religion oder Weltanschauung bevorzugen oder benachteiligen darf.

Nach dem Kruzifix-Urteil ist das Kreuz ein Symbol einer bestimmten religiösen Überzeugung und nicht etwa nur Ausdruck der vom Christentum mitgeprägten abendländischen Kultur.

Das Kruzifix hat einen appellativen Charakter und weist die von ihm symbolisierten Glaubensinhalte als vorbildlich und befolgungswürdig aus. Mit dem Anbringen des Kruzifixes wird nicht nur der Art. 4 Abs. 1 GG, sondern eine ganze Reihe verschiedener Verfassungsnormen tangiert. Aus dem Art. 4 Abs. 1 ergibt sich nicht nur der Neutralitätsgedanke, sondern auch der Grundsatz der Toleranz, der Parität und der Trennung von Staat und Kirche.

Der Staat darf seine eigene Verbundenheit weder mit einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft noch einen bestimmten Glauben oder einer Weltanschauung zum Ausdruck bringen.

Das Gebot der weltanschaulichen und religiösen Neutralität des Staates ist zu beachten. Es verbietet, einen Glauben oder eine Weltanschauung, inhaltlich als richtig oder falsch zu bewerten. Diesen Grundsatz der staatlichen Neutralität hat das BVerfGE in der Kruzifix-Entscheidung hervorgehoben. Die Neutralität leitet sich aus Art. 4 abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV ab.

Von den Stadträten wird weder erwartet noch verlangt, dass sie ihren Glauben, ihren Nichtglauben oder ihre Andersgläubigkeit bekennen. Die Funktion von Stadträten ist eine politische Funktion im Dienste der Gemeinde. Die negative Bekenntnisfreiheit schützt das Recht, das eigene religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis nicht offenbaren zu müssen. Sollten Stadträte mit dem Kruzifix nicht einverstanden sein, so bleibt ihnen nur die Möglichkeit Widerspruch dagegen einzulegen. Durch diesen Widerspruch offenbaren sie zwangsläufig ihre religiöse oder weltanschauliche Überzeugung. Dieser Art Konfrontationen sind mit der Neutralität des Staates ebenfalls nicht vereinbar und mit Verfassungsnormen nicht konform.

Aus oben ausgeführten Gründen lege ich hiermit Widerspruch ein und möchte bitten, die Zweckmäßigkeit und Richtigkeit von Anbringung des Kruzifixes in dem Regensburger Stadtrat zu überprüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Ewa Tuora-Schwierskott


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